Information der Ordnungsverwaltung
An alle Hundehalter
Nach § 28 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes ist es verboten Hunde in der freien Landschaft einschließlich angrenzender öffentlicher Straßen unbeaufsichtigt laufen zu lassen.
Die Hunde sind in der Zeit vom 01. März bis 15. Juli anzuleinen.
Dies gilt nicht für Jagd-, Hüte-, Blinden-, Polizei- oder sonstige Diensthunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.
Zuwiderhandlungen werden ordnungsrechtlich verfolgt.
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