Informationen zur Stadtsanierung „Gerbstedt-Ortskern“

Sehr geehrte Eigentümerinnen und Eigentümer im Sanierungsgebiet,

seit der Aufnahme in das Förderprogramm im Jahr 1992 hat die Stadt fast 14 Mio. € Städtebaufördermittel im Sanierungsgebiet investiert. Ein gewaltiger Betrag, mit dem in den vergangenen 28 Jahren sehr viel erreicht wurde! Die ehemals schlechten Straßen wurden grundhaft neu ausgebaut, wobei auch die Anlagen der technischen Ver- und Entsorgung erneuert wurden. In die Straßenerneuerung flossen gut 3 Mio. € Städtebaufördermittel. In fast gleicher Höhe wurden private Baumaßnahmen in Form von Zuschüssen durch die Stadt unterstützt. Auch kommunale Gebäude, wie z.B. das Rathaus, die Grundschule, die Kita „Naturkindergarten Sonnenschein“, das Heimatmuseum und die Stadtbibliothek haben von dieser Entwicklung profitiert und konnten durch den Einsatz von Städtebaufördermitteln in ihrem Bestand saniert und gesichert werden. Den Schlusspunkt dieser Erfolgsgeschichte stellt die Revitalisierung einer Teilfläche des ehemaligen Rittergutes an der Freien Straße dar. Für die Bürger/innen unserer Einheitsgemeinde entstanden hier die Stephanushalle sowie barrierearme Wohnungen und gewerbliche Flächen, die überwiegend durch Dienstleister des Gesundheitswesens genutzt werden. In der Stephanushalle am Rittergut finden regelmäßig die verschiedensten sportlichen Aktivitäten statt. Darüber hinaus steht sie für Feiern, Konzerte und Theateraufführungen und Ausstellungen zur Verfügung. Hiervon konnten Sie sich erstmals bei der Einweihungsfeier im Juni 2017 überzeugen.

Durch das Landesverwaltungsamt ist die Stadt aufgefordert worden, die Sanierungsmaßnahme bis Ende 2020 schlusszurechnen, da das Förderprogramm eingestellt wurde. In den Folgejahren soll die Sanierungssatzung dann aufgehoben werden.

Durch den Gesetzgeber ist die Stadt in § 154 Baugesetzbuch (BauGB) verpflichtet, nach Aufhebung der Sanierungssatzung, die sanierungsbedingte Werterhöhung für jedes Grundstück abzuschöpfen. Dies erfolgt über den sogenannten Ausgleichsbetrag, dessen Höhe sich aus der Differenz zwischen End- und Anfangswert für Ihr Grundstück bemisst. Hierbei stellt der Anfangswert den Wert dar, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre. Der Endwert stellt den Bodenwert dar, der sich für Ihr Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des Sanierungsgebietes ergibt. Der Ausgleichsbetrag bemisst sich somit aus der Differenz zwischen End- und Anfangswert und wird nach Aufhebung der Sanierungssatzung mit einem Bescheid von den Grundeigentümern im Sanierungsgebiet angefordert (Ausgleichsbetragsbescheid).

Der Gesetzgeber hat jedoch auch die Möglichkeit der freiwilligen, vorzeitigen Ablösung des Ausgleichsbetrags vor Aufhebung der Sanierungssatzung zugelassen (§ 154 Abs. 3 Satz 2 BauGB). In diesem Fall wird zwischen Ihnen als Grundeigentümer und der Stadt eine sogenannte Ablösevereinbarung geschlossen. Diese Möglichkeit möchten wir Ihnen gern anbieten, da damit verschiedene Vorteile, im Gegensatz zur Erhebung des Ausgleichsbetrages per Bescheid, verbunden sind. Im Einzelnen:

  • Die Möglichkeit einen Ablösevertrag zu schließen beginnt ab sofort und endet Ende 2022.

  • Erfolgt die vollständige Zahlung des Ablösebetrages bis Dezember 2021 gewährt die Stadt einen Nachlass (Abschlag) in Höhe von 5 %. Bei vollständiger Zahlung des Ablösebetrages bis Dezember 2022 wird kein Nachlass mehr gewährt.

  • Der Ablösebetrag kann ohne Zinsaufschlag in Raten gezahlt werden, wobei die monatliche Rate mindestens 50,00 € betragen soll.

  • In besonderen Fällen (z.B. bei Krankheit, Arbeitslosigkeit) können Sie von der Ablösevereinbarung zurücktreten, wobei der bis dahin gezahlte Betrag auf den Ausgleichsbetrag vollständig mit angerechnet wird.

  • Nach der vollständigen Zahlung des Ablösebetrages ist eine Löschung des Sanierungsvermerkes in Ihrem Grundbuch möglich, wenn wesentliche Mängel und Missstände auf dem Grundstück beseitigt wurden.

Der Ausgleichsbetrag ohne Ablösevereinbarung ist hingegen innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides zur Zahlung fällig. Ratenzahlung und Nachlass werden dann nicht gewährt.

Sicherlich haben Sie weitergehende Fragen bzw. auch Verständnisfragen zu der nicht einfachen Materie. Hierzu steht Ihnen in der Stadt Gerbstedt Frau Katja Bendzko (Tel. 034783 61144 | E-Mail: ) gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

 

B. Hartwig

Bürgermeister