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Erläuterungen zur gegenwärtigen schwierigen finanziellen Situation

Liebe Einwohnerinnen und Einwohner!

 

Aus aktuellem Anlass möchte ich mich heute an Sie wenden, um Ihnen die gegenwärtige schwierige finanzielle Situation der Einheitsgemeinde Stadt Gerbstedt darzustellen.

 

Erstmalig seit Bestand der Einheitsgemeinde Stadt Gerbstedt hat der Landkreis Mansfeld Südharz unsere Haushaltssatzung für das Jahr 2020 nicht genehmigt, auch nicht unter Auflagen, Anordnungen und Bedingungen. Dies wurde der Einheitsgemeinde am 09.07.2020 durch einen Ablehnungsbescheid mitgeteilt.

Die Begründung der Ablehnung erfolgte sehr ausführlich und differenziert. Zusammenfassend sind es vier Hauptgründe, die einer Genehmigung entgegenstanden:

 

  1. Der für das Jahr 2020 geplante Jahresfehlbetrag von rund 3.500.000 € wurde beanstandet,

  2. Die Erhöhung des Kassenkredites von bisher 8.100 T€ um 2.400 T€ wurde beanstandet,

  3. Die freiwilligen Leistungen von fast 700 T€ sind zu hoch, genehmigungsfähig sind 300 T€,

  4. Die vom Landkreis seit 2013 angeordneten Konsolidierungspotentiale werden nicht umgesetzt.

 

In diesem Zusammenhang möchte ich an dieser Stelle einige kritische Anmerkungen der Kommunalaufsicht zitieren: „Die Stadt Gerbstedt ließ zudem bereits über Jahre hinweg zu Ungunsten künftiger Generationen hohe Haushaltsdefizite entstehen.“ „… Konsolidierungspotentiale finden seit dem Haushaltsjahr 2013 ihre Ablehnung durch den Stadtrat und wurden bislang nicht durch Maßnahmen im gleichen Wertumfang ersetzt.“

 

Nun heißt es nach vorn zu schauen. Es muss das Ziel aller Verantwortlichen sein, den bisher beschlossenen Haushalt grundlegend zu überarbeiten, um den Forderungen der Kommunalaufsicht gerecht zu werden. Nur dieser Weg führt kurzfristig aus der vorläufigen Haushaltsführung!

Denn vorläufige Haushaltsführung bedeutet, dass die Kommune nur Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten darf, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind § 104 Abs.1 Nr. 1 KVG LSA. Der unbestimmte Rechtsbegriff „unaufschiebbar“ ist eng auszulegen. Als Beispiel lässt sich hier die unvorhersehbare und unaufschiebbare Ersatzbeschaffung eines Feuerwehrfahrzeuges ausführen, weil das vorhandene einen Totalschaden erlitten hat. Denn ohne diese Beschaffung wäre kein ausreichender Feuerschutz gegeben.

Der Betrieb von Freibädern oder das Rasenmähen fällt z.B. nicht zu den Leistungen, zu denen die Kommune rechtlich verpflichtet ist.

Aufgrund der obigen Rechtslage können die Freibäder in Gerbstedt und Augsdorf in diesem Jahr leider nicht geöffnet werden. Wäre es gelungen, einen bestätigten Haushalt bis zum Beginn der Bäder-Saison zu erhalten (so wie in den letzten Jahren erfolgt), hätten die Bäder geöffnet werden können. Ich selbst habe bis zum Schluss gehofft, dass der Landkreis unseren Haushalt genehmigt, leider hat sich diese Hoffnung mit dem Zugang des Schreibens am 09.07.2020 nicht erfüllt. Ich rechne realistisch nicht vor Anfang/Mitte September mit einem genehmigten Haushalt, eine Eröffnung der Freibäder im September halte ich nicht mehr für sinnvoll. Die Haushaltsplanung für das Jahr 2021 beginnt gleich nach der Sommerpause. Mein Ziel ist es den Haushalt 2021 im Januar 2021, spätestens im Februar 2021 dem Landkreis zur Genehmigung vorzulegen, und zwar mit dem Betrieb von zwei Freibädern.

 

Ihr Bürgermeister