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Die "Notbremse" greift im Landkreis Mansfeld-Südharz

Einheitsgemeinde Gerbstedt

Auf Grund der weiter gestiegenen Infektionszahlen im Landkreis Mansfeld-Südharz hat der Landkreis am 29.03.2021 die Rechtsverordnung des Landkreises Mansfeld-Südharz zur Einschränkung von Kontakten erlassen.

 

Gemäß § 2 dieser Verordnung werden die Kontakte wie folgt eingeschränkt (Auszug): 

 

§ 2
Einschränkung der Kontakte

 

(1)  Einwohnern des Landkreises Mansfeld-Südharz ist abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 der 11. SARS- CoV-2- EindV der Aufenthalt   im öffentlichen Raum ausschließlich alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person sowie den zu den Hausständen gehörenden Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gestattet.                                                                             

(2)  Einwohnern des Landkreises Mansfeld-Südharz sind abweichend von § 2 Abs. 6 Satz 1 und 2 der 11. SARS- CoV-2- EindV private Zusammenkünfte und Feiern mit Freunden, Verwandten und Bekannten ausschließlich im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person sowie den zu den Hausständen gehörenden Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gestattet.

(3)  Der Vollzug dieser Verordnung richtet sich nach § 16 der 11. SARS-CoV-2-EindV. Die zuständigen Behörden können zur Überwachung der vorübergehenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit eine im öffentlichen Raum angetroffene Person kurzzeitig anhalten und befragen. Die befragte Person ist zur Auskunft über Vor-, Familien- und Geburtsnamen, den Tag der Geburt, ihren Wohnort und Wohnsitz verpflichtet.

 

Diese Verordnung tritt am 30.03.2021 in Kraft und vorbehaltlich einer Verlängerung mit Ablauf des 27.04.2021 außer Kraft.

 

Den kompletten Wortlaut finden Sie >> hier >> auf der Internetseite des Landkreises Mansfeld-Südharz.