Information des Ordnungsamtes an alle Hundehalter

Aus gegebenem Anlass wird auf das Landeswaldgesetz des Landes Sachsen-Anhalt hingewiesen:

 

§ 28 Abs. 2 LWaldG LSA

 

„ Es ist verboten, Hunde in der freien Landschaft einschließlich angrenzender öffentlicher Straßen unbeaufsichtigt laufen zu lassen.

Hunde sind in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 15 Juli anzuleinen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Jagd-, Hüte-, Blinden-, Polizei- oder sonstige Diensthunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.„

 

Helfen Sie mit, unsere Natur und Landschaft zu schützen.