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Informationen zur Verbrennverordnung

Information über alternative Entsorgungsmöglichkeiten von pflanzlichen gartenabfällen

Das Verbrennen pflanzlicher Gartenabfälle ist seit vielen Jahren ein teils heftig diskutiertes Thema. Befürworter und Gegner führen seit Jahren immer wieder ihre jeweiligen Argumente ins Feld (siehe dazu Ausführungen im Amtsblatt Ausgabe März 2019 S. 7). Vor dem Hintergrund der rechtlichen Grundlagen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und angesichts der inzwischen vorhandenen Möglichkeiten zur alternativen Entsorgung hat Landrätin Dr. Angelika Klein eine Prüfung der Verordnung über das Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen im Landkreis Mansfeld-Südharz veranlasst. Im Ergebnis dieser Prüfung wird die vorgenannte Verordnung mit Wirkung vom 01.07.2019 aufgehoben. Aus diesem Grund wird über die im Landkreis Mansfeld-Südharz vorhandenen Möglichkeiten zur Entsorgung von Gartenabfällen wie folgt informiert.

Gemäß der Satzung über die Entsorgung von Abfällen im Landkreis Mansfeld-Südharz (Abfallsatzung – AbfS) werden verschiedene alternative Entsorgungsmöglichkeiten von pflanzlichen Abfällen angeboten.

  • Entsorgung der Bio- und Grünabfälle über den Bioabfallbehälter (gegen Gebühr)

  • Erwerb von Grünschnittsäcken und Banderolen für Astwerk. Es fallen lediglich Kosten für den Erwerb der Grünschnittsäcke bzw. der Banderolen in Höhe von 0,50 € pro Stück an.

  • Flächendeckende, kostenlose Sammlung von Baumschnitt, Strauch- und Grünschnitt jeweils zweimal im Frühjahr und Herbst. Konkrete Termine ergeben sich aus dem Serviceheft des Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Mansfeld-Südharz

  • Es können im Rahmen der Entsorgung anstelle von 2 m³ Sperrmüll jeweils 6 m³ Grünschnitt (max.3 m³ pro Abfuhr) kostenlos über die im Serviceheft enthaltenen Abrufkarten von jedem Haushalt im Landkreis zur Entsorgung angemeldet werden oder anstelle von Sperrmüll auch auf den Wertstoffhöfen angeliefert werden.

 

In ländlichen Gebieten kann nach bisherigen Erfahrungen die Inanspruchnahme dieser Angebote im Einzelfall aufgrund regionaler Besonderheiten und ungünstiger Lagen bei Grundstücken außerhalb bebauter Ortsteile sowie im Falle von Schädlings- oder Krankheitsbefall unzumutbar sein. Für derartige besondere Härtefälle besteht die Möglichkeit der Grünschnittentsorgung über Ausnahmegenehmigung gemäß § 28 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

 

  • wenn der Nachweis durch Vorlage einer Bescheinigung eines Sachverständigen erbracht wird, dass aufgrund von Krankheits- oder Schädlingsbefall eine Beseitigung nur durch Verbrennen zu erfolgen hat. oder

  • die Inanspruchnahme der alternativen Entsorgungsmöglichkeiten eine nicht beabsichtigte unzumutbare Härte darstellt, beispielsweise aufgrund ungünstiger Grundstücksverhältnisse (steile Hanglage; fehlende oder unzureichenden Zuwegung u. ä.) oder bei Anfallen großer Mengen infolge Unwetter oder anderen Schadensereignissen.