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Aktuelle Informationen zum Schulbesuch an der Grundschule Siersleben

Das Landesschulamt hat die Eltern und Sorgeberechtigten der Grundschülerinnen und Grundschüler bereits über den Stand zur Aufnahme des Schulbetriebes informiert.

 

Darüber hinaus wurde auf folgende Rechtslage hingewiesen:

 

Die Bildung von Anfangsklassen (1. Klasse) ist nur zulässig, wenn an der jeweiligen Schule die erforderliche Mindestjahrgangsstärke erreicht wird (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Schulgesetz Land Sachsen-Anhalt).

 

Die oberste Schulbehörde regelt die Mindestjahrgangsstärke für die einzelnen Schulformen, die Ausnahmegründe und die erforderlichen Verfahrensbestimmungen durch Verordnung (§ 13 Abs. 2 Satz 5 Schulgesetz Land Sachsen-Anhalt).

 

Als Mindestjahrgangsstärke wird für Grundschulen eine Schülerzahl von 15 festgelegt (§ 1 Abs. 2 Nr. 1a der Verordnung zur Bildung von Anfangsklassen und zur Aufnahme an allgemeinbildenden Schulen).

 

Aus dem Schuleinzugsbezirk der Grundschule Siersleben werden voraussichtlich nur 7 Schülerinnen und Schüler eingeschult.

 

Wenn besondere Gründe vorliegen, kann dem Schulträger bei Unterschreiten der Mindestjahrgangsstärke auf Antrag vom Landesschulamt für die jeweilige Schule eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden (§ 2 Abs.1 der Verordnung zur Bildung von Anfangsklassen und zur Aufnahme an allgemeinbildenden Schulen).

 

Bei der Prüfung auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung werden insbesondere die Schülerzahlen der Anfangsklassen, der Schülerzahl der Schule, die gesicherte Entwicklung der Schülerzahl der Schule in den folgenden Jahren und die Möglichkeit der Beschulung an einer anderen Schule herangezogen (§ 2 Abs.2 der Verordnung zur Bildung von Anfangsklassen und zur Aufnahme an allgemeinbildenden Schulen).

 

Aus den obigen Gründen geht das Landesschulamt davon aus, dass eine Aufnahme der erstmalig schulpflichtigen Kinder aus dem Schuleinzugsbezirk Siersleben in der Grundschule Gerbstedt erfolgt.

 

B.Hartwig

Bürgermeister