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Information der Ordnungsverwaltung

20. 01. 2016

Änderung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren

Zucht-, Vermehrungs- und Handelsverbot nach § 3 Abs. 4 HundeG LSA ab 01. März 2016

 

Unter Hinweis auf die Änderung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren ( Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 27 vom 02.11.2015 ) setzen wir Sie hiermit in Kenntnis, dass ab 01. März 2016 die Zucht, die Vermehrung und der Handel mit gefährlichen Hunden nach § 3 Abs. 2 HundeG LSA verboten ist.

Gefährliche Hunde sind Hunde, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und - einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12.04.2001 nicht in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt oder verbracht werden dürfen.

Die Rassezugehörigkeit eines Hundes bestimmt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild. Das Verbot gilt auch für Kreuzungen dieser Hunderassen.

Für folgende Hunderassen wird laut Gesetz die Gefährlichkeit vermutet: Pittbull-Terrier, American Staffordshire- Terrier, Staffordshire- Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Ordnungswidrig handelt, wer gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 2 züchtet oder vermehrt oder mit diesen handelt.