Regelungen für Ladengeschäfte und Gastronomie
Hiermit möchten wir auf die neuen Regelungen für Ladengeschäfte und Gastronomie hinweisen.
Ab dem 06.12.2021 gilt gem. § 2a Abs. 1 SARS-CoV-2-EindVO LSA ein verpflichtendes 2-G-Zugangsmodell (Geimpfte und Genesene) u.a. bei folgenden Veranstaltungen, Einrichtungen oder Angeboten in geschlossenen Räumen:
- Gaststätten nach § 9 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindVO LSA und Hochschulgastronomie nach § 9 Abs. 4 SARS-CoV-2-EindVO LSA, mit Ausnahme der Belieferung und die Mitnahme von Speisen und Getränken, sowie der Außer-Haus-Verkauf und die Abgabe von Lebensmitteln durch die Tafeln sowie die gastronomische Versorgung von Übernachtungsgästen
- Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für Handelsangebote nach § 10 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindVO LSA; wobei der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, E-Zigaretten-Geschäfte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte und die Direktvermarktung von Blumen und Pflanzen, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Kfz-Teileverkaufsstellen, Fahrradläden, Baumärkte, Garten- und Gartenbaumärkte, Poststellen und der Großhandel
ausgenommen sind.
Wir bitten Sie, auch in Ihrem eigenen Interesse, diese Vorgaben umzusetzen. Der Landkreis Mansfeld-Südharz oder ein durch den Landkreis Beauftragter wird die Einhaltung der Auflagen kontrollieren und bei Verstößen ggf. ahnden.
Die aktuell gültige SARS-CoV-2-EindVO LSA finden Sie zum Nachlesen unter Aktuelles > Coronavirus > Verordnungen